Im Folgendem sind ausführliche Kritikpunkte zu der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgeführt.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle (kurz: NLZS) gemäß §4 Abs. 3 Satz 2 GewHG soll hinzugezogen werden, falls einer von Gewalt betroffenen Frau (und ihren Kindern) von einem Frauenhaus kein bedarfsgerechter Platz angeboten werden kann – sei es aus Platzmangel oder aus anderen Gründen. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Ist aufgrund der Gefährdungslage die Aufnahme in eine Schutzeinrichtung erforderlich, kann diese jedoch durch die erstkontaktierte Einrichtung nicht gewährleistet werden, dann zieht die erstkontaktierte Einrichtung darüber hinaus stets die nach Landesrecht zuständige Stelle am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person hinzu. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Land Abhilfe schaffen kann und die gewaltbetroffene Person tatsächlich Schutz erhält.“
Der Zweck der „Nach Landesrecht zuständigen Stelle“ ist also laut Gesetz, sicherzustellen, dass die gewaltbetroffene Person tatsächlich Schutz erhält.
Wenn das Ziel des Gewalthilfegesetzes erreicht ist, es keinen Mangel mehr an verfügbaren Schutzplätzen mehr gibt und jede gewaltbetroffene Person und ihre Kinder zeitnah bedarfsgerechten Schutz erhält, wird die Stelle überflüssig. Konkret bedeutet dies: der Ausbau der Frauenhausplätze nach den Empfehlungen der Istanbul-Konvention muss in allen Bundesländern gleichermaßen erfolgt sein, um den Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung bedarfsgerecht erfüllen zu können. So gesehen ist die im GewHG vorgesehene „Nach Landesrecht zuständige Stelle“ lediglich eine Hilfskonstruktion, mit der der katastrophale Mangel an verfügbaren und bedarfsgerechten Angeboten fortgeschrieben und normalisiert wird. Das Ziel aller Maßnahmen muss sein, dass diese Stelle überflüssig wird bzw. nur in sehr seltenen Einzelfällen tätig werden muss.
Anforderungen an die nach Landesrecht zuständige Stelle
Damit ihr Zweck – die gewaltbetroffene Frau erhält tatsächlich Schutz – erreicht werden kann, muss die NLZS – unabhängig von ihrem Standort - folgende fachliche Anforderungen erfüllen:
- Sie muss 24/7 erreichbar sein, um von Gewalt betroffenen Frauen und ihren (mit)betroffenen Kindern sofort ein geeignetes und angemessenes, d.h. bedarfsgerechtes Schutzangebot vermitteln zu können, wenn die erstkontaktierte Einrichtung dies nicht kann. Die bloße Weitergabe von Telefonnummern stellt keine Vermittlung dar. Dies kann besser und schneller von der erstkontaktierten Einrichtung erledigt werden.
- Sie muss mit erfahrenen Fachkräften besetzt sein, denn ihr kommt eine zentrale Rolle bei der Vermittlung eines geeigneten und bedarfsgerechten Schutzangebotes zu.
- Sie muss dafür sorgen, dass die Frau und ihre (mit)betroffenen Kinder auch tatsächlich dort ankommen, wenn sie das Angebot annehmen, denn sie muss sicherstellen, „dass die gewaltbetroffene Person tatsächlich Schutz erhält“. Sie muss daher in der Lage sein, den Transport der von Gewalt betroffenen Frau und ihrer Kinder hin zu diesem Angebot unmittelbar zu organisieren.
- Sie muss über finanzielle Mittel verfügen, um diesen Transport zu gewährleisten, besonders nachts und am Wochenende.
- Sie muss wissen, was genau ein geeignetes und angemessenes Angebot ist - nach klar und eindeutig definierten Kriterien, die grundsätzlich für alle Bundesländer gelten müssen, unter Berücksichtigung von landesspezifischen Besonderheiten (z.B. Stadtstaaten und Flächenländer).
- Sie muss auf Wunsch der gewaltbetroffenen Frau ohne besondere Begründung jederzeit bundeslandübergreifend Schutzangebote vermitteln.
- Sie muss auch dann vollkommenen Schutz sicherstellen, wenn die gewaltbetroffene(n) Person(en) anonym bleiben möchte(n).
Bei der Übermittlung der erforderlichen Daten an die zuständige Stelle verlangt der Gesetzgeber von der Einrichtung den Schutz personenbezogener Daten der gewaltbetroffenen Personen. Besonderes Gewicht komme dabei dem berechtigten Interesse der gewaltbetroffenen Frau zu, anonym zu bleiben. Es muss klargestellt werden, dass eine Übermittlung persönlicher Daten ohne Einverständnis der gewaltbetroffenen Frau ausgeschlossen ist und dass es möglich ist, dass Betroffene keine Angaben machen und anonym bleiben möchten, ohne dass sie ihren Anspruch auf Schutz und Unterstützung verwirkt.
Ein zentraler Punkt bei der Vermittlung eines Schutzplatzes ist eine verbindliche Vereinbarung darüber, was ein geeignetes Angebot ist. Die Definition eines Angebotes als “im Einzelfall geeignet sowie angesichts der Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsziele angemessen” muss anhand klarer Kriterien erfolgen:
- Überregionalität: Es bedarf keiner besonderen Begründung, warum sich die gewaltbetroffene Frau die erstkontaktierte Einrichtung ausgesucht hat – unabhängig davon, ob sie sich im selben Bundesland befindet oder nicht. Frauenhäuser sind von Natur aus überregionale Einrichtungen und stehen allen Frauen und ihren (mit)betroffenen Kindern offen – egal, woher sie kommen.
- Räumliche Entfernung: Zwischen der von der Frau selbst ausgesuchten – und zum Zeitpunkt der Anfrage nicht verfügbaren – Einrichtung und dem vermittelten Angebot darf die räumliche Entfernung nicht zu hoch sein, um bspw. Arbeitsstelle/Schule/Kita/Sprachkurse Unterstützer*innen u.v.m. erreichen zu können. Je nach ÖPNV-Angebot sollte die Entfernung zwischen dem Wunschort und dem vermittelten Angebot nie mehr als 20-30 km bzw. 45 Minuten betragen, abhängig von der konkreten Lebenssituation der von Gewalt betroffenen Frau und ihrer Kinder.
- Barrierefreiheit: Für Frauen/Kinder mit Behinderungen/Beeinträchtigungen muss das angemessene Angebot in Bezug auf ihre Behinderung/Beeinträchtigung barrierefrei sein und dem Bedarf entsprechen, den die Frau für sich oder ihr Kind formuliert.
- Sicherheit: Das vermittelte Angebot muss die objektive und subjektive Gefährdungslage der von Gewalt betroffenen Frau und ihrer Kinder berücksichtigen, d.h. die Frau muss sich mit ihren Kindern dort sicher fühlen. Beispielsweise können hoch gefährdete Frauen und ihre Kinder nicht in Frauenhäuser mit offener Adresse vermittelt werden, ebenso wenig können Frauen und ihre Kinder in Orte vermittelt werden, an denen sie sich wegen ansässiger Verwandten/Freund*innen des Täters nicht frei bewegen können.
- Bedarfsgerechtheit: Das vermittelte Schutz- und Beratungsangebot muss dem Bedarf der von Gewalt betroffenen Frau und ihrer Kinder in Bezug auf ihre Lebenssituation (bspw. ältere Söhne, Drogenkonsum, benötigte medizinische und/oder psychotherapeutische Infrastruktur, Haustiere u.a.) entsprechen.
Anspruchsabwehr statt wirksamen Schutzes: Konzept des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg für das Einrichten und Betreiben einer Stelle zur bundesweiten Vermittlung freier und bedarfsgerechter Plätze in einer Schutzeinrichtung für gewaltbetroffene Frauen
Die Gleichstellungs- und Frauenminister*innenkonferenz (GFMK) favorisiert – unter Druck Kosten zu sparen – eine zentrale Stelle, die für alle Bundesländer tätig werden soll. „Um Reibungsverluste zu vermindern, Abfragen rechtssicher zu dokumentieren und Ressourcen zu bündeln, haben sich die Länder darauf verständigt, diese Aufgabe an einer Stelle zu bündeln und die zuständige Stelle gemeinsam einzurichten.“ 1
Das vorgelegte Konzept bewegt sich in dem Spannungsfeld zwischen dem Bedarf der gewaltbetroffenen Frau und ihrer Kinder, schnell und unbürokratisch sicheren und bedarfsgerechten Schutz zu erhalten und dem Interesse der Landesregierungen nach einer möglichst lückenlosen Dokumentation der Vermittlungsprozesse andererseits, um potenzielle Schadensersatzforderungen infolge des Rechtsanspruchs abzuwenden.
In der vorliegenden Ausgestaltung wird dieses Spannungsverhältnis einseitig zulasten der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder und zugunsten der Absicherungsinteressen der Landesregierungen aufgelöst. Der Zweck der NLZS nach dem vorgelegten Konzept liegt hier vordringlich darin, möglichst kostengünstig die Geltendmachung von Rechtsansprüchen und Schadensersatzforderungen gegen die Bundesländer abzuwehren, ohne das wirklich Sinnvolle und Notwendige tun zu müssen, nämlich Geld in die Hand zu nehmen und flächendeckend genügend Frauenhausplätze zu schaffen.
Aufgaben der erstkontaktierten Einrichtung
An dieser Stelle soll kurz dargestellt werden, wie die erstkontaktierte Einrichtung, z.B. ein Frauenhaus, in der Regel vorgeht, wenn eine gewaltbetroffene Frau sich an sie wendet:
Sie klärt mit der Frau ab:
- Ist sie gerade in einer sicheren Umgebung?
- Weswegen ruft sie an? Braucht sie nur Beratung oder auch einen Platz im Frauenhaus?
- Wenn Platz im Frauenhaus: Für wie viele Personen?
- Wenn Kinder mitgebracht werden: ggfs. Alter des ältesten Jungen (falls es dafür Altersbeschränkungen im FH gibt)
- Ist das kontaktierte FH sicher genug für sie (z.B. räumliche Nähe zum Täter)?
- Gibt es sonst etwas zu beachten, gibt es besondere Bedarfe (bewusst offen gefragt)?
Wenn die erstkontaktierte Einrichtung keine(n) geeignete(n) Plätze anbieten kann, sieht sie unter www.frauenhaus-suche.de nach, ob es in derselben Stadt oder möglichst nahe gelegen geeignete Schutzplätze gibt und nennt sie der gewaltbetroffenen Frau. Wenn die Frau dies wünscht, ruft die Mitarbeitende aus der erstkontaktierten Einrichtung selbst dort an und fragt nach Platz. Wenn es keine(n) geeignete(n) Plätze gibt, überlegt die Mitarbeitende mit der gewaltbetroffenen Frau, welche Alternativen es ggfs. für sie gibt. Leider gibt es aktuell viel zu oft weder Platz noch geeignete Alternativen - mit möglichen Konsequenzen für das Leben und die Gesundheit der gewaltbetroffenen Frau und ihrer Kinder.
Das vorliegende Konzept aus Baden-Württemberg errichtet nun erhebliche zusätzliche Hürden für gewaltbetroffene Frauen und ihre (mit)betroffenen Kinder auf der Suche nach Schutz. Es sieht vor, dass
- die schutzsuchende Person zunächst einen umfangreichen Fragenkatalog mit teilweise sehr sensiblen Daten (Name, Aufenthaltsort, Bedrohungslage, gegenwärtige Gewaltgefährdung, Grad der ausgeübten Gewalt, Gefährdungseinschätzung, besondere Bedarfe wie Behinderung, beispielsweise Gehbehinderung, Sehbehinderung oder Hörbehinderung, Pflege- /Assistenzbedarf, gesetzliche Betreuung, schwere chronische Krankheit, weitere Bedarfe wie z.B. Haustiere, die mit aufgenommen werden sollen, Personenanzahl, Anzahl und Alter der Kinder, besondere Bedarfe der Kinder, „valide Gründe“ für die Präferenz eines Ortes, Bewegungsradius der gewaltausübenden Person, Vorliegen einer Suchterkrankung, Vorliegen einer psychischen Erkrankung, ggfs. therapeutischer Bedarf, Bedarf nach Sprachmittlung) beantworten soll, auch wenn die erstkontaktierte Einrichtung gar keinen Platz für sie hat, dann
- rechtsverbindlich zustimmen soll, dass ihre – zum Teil sehr sensiblen und schutzwürdigen Daten – an eine für sie vermutlich unbekannte zentrale staatliche Stelle weitergegeben und dort gespeichert werden dürfen, und
- danach so lange in der Telefonleitung oder anderweitig verbunden bleiben soll, bis die NLZS einen bedarfsgerechten Platz für sie gefunden hat.
Letzteres kann schon allein deswegen sehr lange dauern, weil die erstkontaktierte Einrichtung die Informationen von der Person bekommt, sie an die NLZS weitergibt und dann die Informationen der NZLS wiederum zurück an die Frau geben muss. Hier kann es mehrere „Schleifen“ geben, wenn von der NZLS z.B. Schutzplätze angeboten werden, die die Frau aus Gründen ablehnt, die bisher noch nicht zur Sprache gekommen sind (bspw. dass dort Verwandte des Täters wohnen, sie dort schon einmal vom Täter gefunden wurde u.v.m.).
Mit dem vorgelegten Konzept zur Ausgestaltung der „nach Landesrecht zuständigen Stelle“ wird aus einer normalen Platzsuche, wie sie von Frauenhausmitarbeiterinnen tagtäglich geleistet wird, durch die „Vermittlung“ durch die Gemeinsame Stelle ein lang andauernder bürokratischer Vorgang mit ungewissem Ausgang zu Lasten der gewaltbetroffenen Frau und ihrer (mit)betroffenen Kinder. Dieser bürokratische Vorgang ist völlig unzumutbar für sie. Sie befindet sich in einer Krisensituation und braucht statt langwieriger Dokumentationsvorgänge schnelle, unbürokratische und bedarfsgerechte Unterstützung, um sich und ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Selbst wenn die NLZS nach mehreren Rücksprachen ein geeignetes Angebot unterbreiten kann, bleibt völlig unklar, wie die gewaltbetroffene Frau und ihre (mit)betroffenen Kinder dorthin kommt und wer dafür die personelle und finanzielle Verantwortung übernimmt.
Abgesehen von der Unzumutbarkeit des vorgelegten Konzeptes für die gewaltbetroffene Frau und ihre (mit)betroffenen Kinder ist es auch für die Frauenhausmitarbeiterin unzumutbar. Sie soll nicht nur wie bisher auch 24/7 die gesamte Arbeit vom ersten Anruf der Frau bis zur Organisation ihrer Fahrt zum Zielort machen - was zu ihrem Aufgabengebiet gehört- sondern gleichzeitig 24/7 erhebliche Datenmengen sammeln, dokumentieren und dafür Sorge tragen, dass diese Datenmengen übermittelt werden (dürfen). Sie wird gegen ihre eigene Überzeugung und ihren fachlichen Anspruch dazu verpflichtet, der schutzsuchenden Frau zu vermitteln, dass ihr Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe (vorgeblich) davon abhängt, dass sie allem zustimmt und ein bürokratisches Verfahren teilnimmt, welches ihr in einer akuten Notsituation nicht weiterhilft und das sie im Gegenteil zusätzlich belastet und gefährdet.
Zentrale Datensammlung – Zusätzliche Gefährdung vulnerabler Gruppen
Im Umlaufbeschluss der GFMK vom 30.01.2026 heißt es: „Es ist auch möglich, zunächst bestehende Strukturen bei der Vermittlung eines Schutzplatzes zu nutzen und die zuständige gemeinsame Stelle erst dann einzubinden, wenn eine niedrigschwellige Vermittlung scheitert. Auch eine erfolgreiche niedrigschwellige Vermittlung sollte bei der gemeinsamen Stelle dokumentiert werden.“
Vor diesem Hintergrund ist kritisch zu bewerten, dass der Ansatz einer umfassenden und zentralisierten Dokumentation von Vermittlungsprozessen erhebliche Risiken für die besonders schutzbedürftige Gruppe gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder mit sich bringt.
1. Sicherheits- und Missbrauchsrisiken zentraler Datenspeicherung
Zentrale Datensammlungen sind grundsätzlich mit erheblichen IT- und Sicherheitsrisiken verbunden. Dazu zählen insbesondere Ransomware-Angriffe, fehlerhafte Sicherheitskonfigurationen sowie unbefugte Zugriffe durch Dritte. Diese Risiken sind nicht vollständig auszuschließen und hier Daten sich in einem besonders kritischen Bereich befinden.
Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass einmal zentral erhobene Daten einem erhöhten Missbrauchsrisiko unterliegen. Sie können jederzeit zweckentfremdet oder über ihren ursprünglichen Zweck hinaus genutzt werden. Dabei bleibt hier bereits der ursprüngliche Zweck einer solchen Datensammlung unklar bzw. ist nicht definiert.
Besonders problematisch ist hierbei, dass durch die Erfassung von Vermittlungs- und Aufenthaltsdaten Rückschlüsse auf Schutzorte möglich werden könnten, was die Anonymität und Sicherheit von Frauenhäusern gefährdet. Zudem besteht die Gefahr politischer oder institutioneller Instrumentalisierung solcher Datenbestände.
2. Auswirkungen auf Vertrauen und Inanspruchnahme von Unterstützung
Gewaltbetroffene Frauen befinden sich in einer Situation, die bereits durch erhebliche Machtasymmetrien geprägt ist. Diese werden durch umfangreiche staatliche Datenerhebungen weiter verstärkt.
Die Kontrolle über sensible personenbezogene Daten muss daher grundsätzlich bei den Betroffenen verbleiben. Jede Weitergabe sollte auf einer freiwilligen, informierten und tatsächlich autonomen Entscheidung beruhen und nicht in einem strukturell asymmetrischen Kontext faktisch erzwungen werden.
3. Datenschutz- und Sicherheitsbedenken
Neben den strukturellen Risiken bestehen erhebliche datenschutzrechtliche und sicherheitsbezogene Bedenken. Die Erfassung sensibler Informationen zu Gewalterfahrungen, familiären Konstellationen, Krankheiten, Aufenthalts- oder Gefährdungsorten schafft besonders schützenswerte Datenbestände, deren unbefugte Offenlegung gravierende Folgen für die Sicherheit der Betroffenen haben kann.
4. Keine Lösung struktureller Probleme
Unabhängig von den Risiken erscheint eine zentrale Datensammlung nicht geeignet, bestehende strukturelle Defizite zu adressieren. Die Dokumentation von Vermittlungsprozessen schafft keine neuen Frauenhausplätze.
Der konkrete Zweck der Dokumentation insbesondere bei erfolgreichen Vermittlungen durch die erstkontaktierte Stelle bleibt im vorliegenden Konzept völlig unklar. Sollte eine umfassende Erfassung aller Schutzsuchenden intendiert sein, entstünde faktisch eine zentrale Datenbank über hochsensible Schutzanfragen.
Eine solche Entwicklung würde jedoch nicht zur Verbesserung des Schutzes beitragen, sondern im Gegenteil eine zusätzliche Gefährdung der betroffenen Personengruppe darstellen. Vor dem Hintergrund der strukturellen Gewaltverhältnisse, denen Frauen ausgesetzt sind, ist die Vorstellung einer zentralen Erfassung Schutzsuchender besonders problematisch.
Wege zu bedarfsgerechtem Schutz jenseits bloßer Dokumentation:
Jede gewaltbetroffene Frau ist die Expertin für ihr eigenes Leben. Sie allein kann beurteilen, ob ein Schutzangebot für sie geeignet ist oder nicht. Da nur die erstkontaktierte Einrichtung mit der gewaltbetroffenen Frau spricht, hat sie im Vergleich zur Gemeinsamen Stelle einen immensen Wissensvorsprung über die konkrete Situation. Sie kann daher viel besser einschätzen, ob ein Angebot für diese spezielle Person angemessen und geeignet ist als jede staatliche Stelle. Die „nach Landesrecht zuständige Stelle“ muss sich letztlich auf die Einschätzung der Einrichtungen verlassen, ob ein Angebot geeignet und angemessen ist oder ob kein geeignetes und angemessenes Angebot für die gewaltbetroffene Frau und ihre Kinder verfügbar ist. Die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Schutzes kann nur gelingen, wenn der Staat den Einrichtungen vertraut, dass sie diese Einschätzung nicht willkürlich, sondern nach fachlichen Kriterien zusammen mit der gewaltbetroffenen Frau unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wünsche und Bedarfe und der ihrer Kinder treffen – so wie es bereits seit fünf Jahrzenten gängige Praxis ist in diesem Fall in direktem Kontakt.
Konkret bedeutet dies:
Die erstkontaktierte Einrichtung sucht mit der gewaltbetroffenen Frau zusammen unter Zuhilfenahme der Website www.frauenhaus-suche.de einen geeigneten Schutzplatz, wenn sie selbst keine verfügbaren bedarfsgerechte Plätze hat und auch keine Notaufnahmeplätze anbieten kann. Wenn die gewaltbetroffene Frau dies wünscht, gibt sie ihr die Kontaktdaten der nach Landesrecht zuständigen Stelle und gibt die Suche nach einem geeigneten Angebot von vornherein an diese staatliche Stelle ab. Die staatliche Stelle unterstützt die gewaltbetroffene Frau und ihre Kinder in diesem Fall in direktem Kontakt dabei, den vermittelten Schutzplatz zu erreichen. Wenn die gewaltbetroffene Frau entscheidet, weiter mit der erstkontaktierten Einrichtung zu suchen, schaltet diese Einrichtung die nach Landesrecht zuständige Stelle erst dann ein, wenn die Suche gescheitert ist, um mitzuteilen, dass für eine Frau (und ihre Kinder) kein geeignetes Angebot gefunden werden konnte. Um die Anonymität zu wahren, werden die Daten analog der Anonymen Spurensicherung so gesichert, dass nur die gewaltbetroffene Person selbst später darauf zurückgreifen kann.
Konzept über eine neu einzurichtende Datenbank über freie Frauenhausplätze:
Wozu eine solche Datenbank neu eingerichtet werden soll, ist nicht nachvollziehbar – besonders wenn davor als Ziel die Vermeidung von Doppelstrukturen postuliert wird: Eine solche Datenbank (www.frauenhaus-suche.de) wurde 2021 von der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser aus Spendengeldern eingerichtet, nachdem einige Bundesländer massive Bedenken gegen ihre finanzielle Förderung durch das Bundesministerium geäußert und sie damit beinahe verhindert hatten. Die Bedenken richteten sich vor allem dagegen, dass der Mangel an verfügbaren Frauenhausplätzen durch eine öffentlich zugängliche Website sichtbar werden würde. Die Website ist seitdem öffentlich für alle zugänglich und wird sowohl von den gewaltbetroffenen Frauen und von ihren Unterstützer*innen, von Behörden, von der Polizei als auch von den erstkontaktierten Einrichtungen mit sehr großem Erfolg genutzt.
Fazit
Das vom baden-württembergischen Sozialministerium vorgelegte Konzept zur Einrichtung einer gemeinsamen nach Landesrecht zuständigen Stelle gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 GewHG ist ungeeignet, sicherzustellen, dass die gewaltbetroffene Frau (und ihre Kinder) tatsächlich Schutz erhält. Stattdessen erschwert sie den gewaltbetroffenen Frauen und ihren (mit)betroffenen Kindern den schnellen und unbürokratischen Zugang zu Schutz und Unterstützung, in dem sie weitere Hürden (Abfrage umfangreicher Fragenkataloge, unkontrollierte Weitergabe hochsensibler Daten, zeitintensive Abläufe und unvermeidbare Informationsverluste durch mehrere Beteiligte etc.) errichtet. Außerdem entsteht eine umfangreiche Sammlung der Daten gewaltbetroffener Personen und ihrer Kinder, die ein erhebliches Sicherheitsrisiko für alle Betroffenen darstellt. Die Aufgabe der Landesregierungen ist es laut GewHG, zu gewährleisten, dass jede gewaltbetroffene Frau und ihre (mit)betroffenen Kinder schnell und unbürokratisch bedarfsgerechten und sicheren Schutz erhält. Dazu müssen Frauenhausplätze nach den Empfehlungen der Istanbul Konvention zügig und flächendeckend ausgebaut werden, damit jeder gewaltbetroffenen Frau ein geeignetes und angemessenes Angebot für ihren Schutz und ihre Unterstützung gemacht werden kann.
Das rettet Leben, verhindert weitere Gewalt und eröffnet gewaltbetroffenen Frauen und ihren (mit)betroffenen Kindern die Perspektive auf ein gewaltfreies Leben.