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Stellungnahme zum Hamburger Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei Geschlechtsspezifischer und Häuslicher Gewalt

Vor fast 50 Jahren wurde in Hamburg das erste Frauenhaus gegründet. Seitdem setzen wir uns gegen Gewalt an Frauen und Kindern ein. Gewalt schränkt die Selbstbestimmung von Frauen ein und dient dazu, Macht und Kontrolle über sie auszuüben. 

Mit unserer Arbeit in den Frauenhäusern möchten wir Frauen dabei unterstützen, Wege in ein gewaltfreies und selbstbestimmtes Leben umzusetzen. Unser Ziel ist es, Räume zu schaffen, in denen Frauen zusammenkommen, strukturelle Machtverhältnisse überwinden, Sicherheit erfahren, eigene Entscheidungen treffen und neue Perspektiven entwickeln können. 

Der Bundestag hat 2025 das bundesweite Gewalthilfegesetz verabschiedet, das den Rahmen für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schaffen soll. Im November 2026 soll Hamburg mit dem Hamburgischen Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt die Umsetzung auf Landesebene regeln.  
Wir haben mit dem Gesetz die Hoffnung verbunden, dass sich die Situation gewaltbetroffener Frauen und Kinder verbessert und endlich ausreichend angemessen ausgestattete Frauenhausplätze geschaffen werden. An vielen Stellen bleibt der Gesetzestext jedoch vage und lässt wichtige Fragen offen. 

 

Wir schützen Frauen und Kinder vor Gewalt - auch ihre Daten 

Es ist bekannt, dass in Hamburg über 200 Frauenhausplätze fehlen. Der Hamburger Gesetzentwurf lässt offen, wie mehr Frauenhausplätze geschaffen werden sollen, stattdessen wird mit zusätzlichen Dokumentationspflichten Druck auf die Frauenhäuser aufgebaut.   
 
Mitarbeiterin Jana Marx aus der 24/7 – Notaufnahme sagt: „Wir sind häufig voll, weil wir Frauen, die dringend einen Frauenhausplatz benötigen, nicht weitervermitteln können. Es fehlt an freien Plätzen in Hamburgs Frauenhäusern. Das bedeutet auch, dass wir andere schutzsuchende Frauen abweisen müssen.“ 
 
Besonders kritisch sehen wir die in § 4 Abs. 2 HmbGewHG vorgesehene Dokumentationspflicht. Der Gesetzestext verpflichtet Frauenhäuser dazu, „Anfragen nach Schutz oder Beratung sowie die daraufhin angebotenen Leistungen in jedem Einzelfall“ zu dokumentieren. Die Erläuterungen gehen noch weiter: Sie verlangen eine „fallbezogene Dokumentation“ sämtlicher „Leistungen“. Darüber hinaus sollen Frauenhäuser festhalten und begründen, ab wann eine „unmittelbare Bedrohungssituation“ nicht mehr besteht und welche Bemühungen das Frauenhaus und die Bewohnerin bei der Suche nach einer eigenen Wohnung unternehmen. 
Damit wird eine umfassende Fallaktenführung nahegelegt, die wir ablehnen. Sie greift in unsere fachliche Autonomie und parteiliche Arbeit ein. Unsere Arbeit basiert auf Vertrauen, Parteilichkeit und Selbstbestimmung – eine umfassende Dokumentations- und Rechtfertigungspflicht ist damit unvereinbar. Der anonyme Zugang zu Schutz und Unterstützung muss gewährleistet bleiben. 
 
Mitarbeiterin Julia Clement, 5. Hamburger Frauenhaus e.V. sagt: „Wir müssen die Möglichkeit haben, Frauen in ihrer individuellen Situation zu begleiten, ohne jeden Schritt dokumentieren und rechtfertigen zu müssen. Unsere Aufgabe ist es, Schutz und Unterstützung anzubieten – nicht, die Lebensentscheidungen und die Schutzbedürftigkeit der Frauen fortlaufend zu überprüfen.“ 

 

Gewaltschutz ist mehr als Sicherstellung und Frauenhäuser bieten mehr als ein Versteck 

Der wiederkehrende Fokus auf Feststellung von Schutzbedürftigkeit, unmittelbarer Bedrohung und ihrem laut Gesetzesbegründung eindeutig feststellbarem Ende verkennt die Komplexität von Gewaltbetroffenheit und der damit befassten Arbeit in Frauenhäusern. Gewalterfahrungen und ihre Aufarbeitung sind weder objektivierbar, noch sind Hilfeverläufe linear. Neben der physischen Bedrohung sind die Folgen von Gewalt oft Armut, psychische Belastung und Erkrankungen, Aufenthalts- und familienrechtliche Probleme, Elternschaft trotz Gewalttätigkeit des Vaters weiter gestalten zu müssen, besondere Erziehungsherausforderungen bei ebenfalls betroffenen Kindern, Isolation, Kontaktabbrüche und Verlust der lebensweltlichen Anbindung. Unsere Arbeit als getan anzusehen, sobald der Täter keinen Zugriff mehr hat, widerspräche unserem Selbstverständnis ebenso wie dem Ziel des GewHG.

Ein Frauenhaus ist nicht nur ein Schutz- sondern Zufluchtsort für von Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern. Es ist ein Ort, an dem sie in sicherer Umgebung zur Ruhe kommen können, ihnen geglaubt wird und ihre vielfältigen Themen ernst genommen werden. In den Mitarbeiterinnen finden sie parteiliche Unterstützung und Begleitung -immer mit dem Fokus der Hilfe zur Selbsthilfe und unter der Prämisse, dass jede Frau Expertin für sich selbst ist.

 Ein Wegrationalisieren dieser auf 50 Jahren Expertise und feministischer Kämpfe basierenden Praxis würde bedeuten eine erheblich intensivierte Mehrfachdiskriminierung gewaltbetroffener Frauen und Kinder hinzunehmen und sie mit einem Mangel an Anschlussmöglichkeiten – sowohl auf dem Hamburger Wohnungsmarkt als auch in weiteren niedrigschwelligen Begleitungs- und Unterstützungsangeboten zurückzulassen. 

 

Gefragt wurden wir nicht und viele Fragen bleiben offen

Das Landesgesetz ist wegweisend für den künftigen Gewaltschutz in Hamburg und doch wurden die Expertinnen aus der Praxis nicht einbezogen. 

In vielen wichtigen Punkten bleibt das Landesgesetz vage und erst die angekündigten Rechtsverordnungen werden Klarheit bringen über mögliche Konsequenzen für die bisherige Arbeit. So werden beispielsweise wichtige Begriffe aus dem GewHG zu den Einrichtungsvorgaben nicht gefüllt, wie etwa die Angemessenheit von Räumlichkeiten oder Personalausstattung und bedarfsgerechte Leistungserbringung. Auch bleibt unklar inwieweit Vorgaben für bestimmte neue Aufgaben – etwa die Bewertung der Schutzbedürftigkeit von Hilfesuchenden – gemacht werden.  

Unseres Erachtens wäre es nötig gewesen durch konkretere Mindestvorgaben Prämissen für den künftigen Gewaltschutz zu sichern. In Anbetracht der politischen Entwicklung ist zu befürchten, dass zukünftige Rechtsverordnungen auch jene Werte unterwandern können, die uns gegenwärtig von politischer wie Trägerseite als selbstverständlich vorkommen. 

Damit das Gewalthilfegesetz nicht zu einer Verschlechterung der aktuellen Situation führt, müssen folgende Punkte eindeutig geklärt und verbindlich geregelt werden. 

  • Keine Verpflichtung zur Führung von Fallakten: Jegliche Dokumentation muss sich konsequent an den Grundsätzen der Datensparsamkeit und unserer parteilichen Arbeit orientieren. Dabei müssen die Selbstbestimmung und die Persönlichkeitsrechte der Frauen und Kinder jederzeit gewahrt bleiben. 

 

  • Keine Weitergabe personenbezogener Datensätze zur statistischen Auswertung: Für statistische Zwecke dürfen ausschließlich anonymisierte, aggregierte Daten weitergegeben werden, die keine Rückschlüsse auf einzelne Frauen und ihre Kinder zulassen. 

  • Gewährleistung einer anonymen Aufnahme: Frauen und ihre Kinder müssen die Möglichkeit haben, ohne Angabe ihrer persönlichen Daten Schutz und Unterstützung im Frauenhaus zu finden. Die anonyme Aufnahme muss weiterhin möglich sein, damit Frauen auch dann Zugang zu Schutz erhalten, wenn sie ihre Identität nicht offenlegen möchten oder können. 

  • Frauen müssen so lange Schutz und Unterstützung erhalten können, wie sie diese benötigen. Ihr Aufenthalt darf nicht unter einen permanenten Rechtfertigungsdruck geraten. Maßgeblich müssen der individuelle Bedarf und die Lebenssituation der Bewohnerinnen sein. 

  • Anerkennung ausschließlich gemeinnütziger Träger: Frauenhäuser müssen von gemeinnützigen Trägern betrieben werden, deren Arbeit dem Schutz und der Unterstützung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder verpflichtet ist und nicht der Gewinnerzielung dient.

     

  • Verbindlicher Ausbauplan für Frauenhausplätze: Es muss ein konkreter und verbindlicher Plan zum bedarfsgerechten Ausbau der Frauenhausplätze in Hamburg festgelegt werden. 

  • Die vom Bund für die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes bereitgestellten Mittel müssen in Hamburg zweckgebunden für den Opferschutz eingesetzt werden.

  • Verbindliche Einbeziehung der Frauenhäuser: Die Frauenhäuser müssen bei der weiteren Ausgestaltung und Umsetzung des Gesetzes frühzeitig und verbindlich einbezogen werden. Ihre fachliche Expertise und praktischen Erfahrungen müssen gehört und berücksichtigt werden. 

Frauenhäuser müssen Orte sein, an denen Frauen ohne Angst vor Gewalt, Kontrolle und Objektivierung Schutz finden können. Dafür braucht es ausreichend Frauenhausplätze, eine verlässliche Finanzierung und gesetzliche Rahmenbedingungen, die unsere Arbeit ermöglichen. Wir erwarten, dass die Erfahrungen und die Expertise der Frauenhäuser bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes verbindlich berücksichtigt werden. Denn im Mittelpunkt müssen die Frauen und Kinder stehen, die versuchen sich ein Leben ohne Gewalt aufzubauen– nicht bürokratische Anforderungen und Dokumentationspflichten. 

 

Frauen helfen Frauen Hamburg e.V., 2. Hamburger Frauenhaus e.V., 5. Hamburger Frauenhaus e.V. und 24/7- Zentrale Notaufnahme der Hamburger Frauenhäuser

 

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Annemarie Gast

Frauen helfen Frauen Hamburg e.V.

info@frauenhelfenfrauen-hamburg.de

040 430 21 76