Es ist von großer Bedeutung, wie medial über Femizide berichtet wird und dass sie insbesondere als solche benannt werden. „Berichterstattung über ein komplexes Phänomen wie geschlechtsbasierte Gewalt, das in seiner Vielschichtigkeit und strukturellen Verankerungen verständlich gemacht werden muss, stellt hohe Anforderungen an den Journalismus. Eine verharmlosende Berichterstattung über Gewalt an Frauen, journalistische Routinen der Vereinfachung und Dramatisierung können einen adäquaten Umgang mit dem Problem erschweren oder kursierenden Mythen und Vorurteilen Vorschub leisten. Umgekehrt können differenzierte Berichte, insbesondere wenn sie auch Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, mithelfen, Wege zu einem gewaltfreien Leben für alle aufzuzeigen“ . Die Gewalt bzw. der Mord muss als solcher benannt werden. Zu vermeiden sind unbedingt Begriffe und Formulierungen, die verharmlosen und bagatellisieren. Ebenso sind (Teil-) Schuldzuweisungen an die Betroffenen und deren Unterstützer*innen (wie Frauenhäuser oder Beratungsstellen) dringend zu unterlassen. Im Zuge der gesellschaftlichen Verkennung als vereinzelte Tragödien werden die Frauen zu Schuldigen an ihren eigenen Schicksalen. Nicht die Täter, vornehmlich Männer, werden als Täter benannt; stattdessen werden die Biografie und das konkrete Verhalten der Frau herangezogen, um die Übergriffe zu begründen und letztlich zu rechtfertigen. Diese Täter-Opfer-Umkehr findet nicht nur Eingang in die mediale Verarbeitung von Femiziden. Wie aus Studien hervorgeht, waltet auch vor Gericht häufig aufgrund des Fokussierens auf das Verhalten des weiblichen Opfers ein systematisches Nachsehen mit den angeklagten Tätern . Statt Femizide als das anzuerkennen, was sie sind, werden sie zumeist unter dem weniger schwerwiegenden Tatvorwurf ‚Totschlag‘ verhandelt. Der Deutsche Juristinnenbund fordert deshalb eine gesetzgeberische Intervention. Das Gesetz sollte gewährleisten, dass Trennungstötungen nicht milder bestraft werden, weil es sich um Taten in einer Partnerschaft handelt. Vielmehr sollte unter bestimmten Umständen eine Strafschärfung möglich sein. Das stünde auch im Einklang mit dem ‚Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt‘, der sogenannten Istanbul-Konvention, die seit Anfang Februar 2018 in Deutschland gilt. Durch die Konvention sollen Betroffene von geschlechtsbezogener Gewalt jeglicher Art effektiv geschützt und die Strafverfolgung von Tätern erleichtert werden. In der Konvention steht ganz klar, dass eine strafschärfende Berücksichtigung zu prüfen ist, wenn die Tat in einer Beziehung oder einer Ex-Beziehung stattfindet . Wir fordern Berichterstatter*innen und die gesamte Gesellschaft dazu auf, Femizide als das zu benennen und anzuerkennen was sie sind – die Taten haben mit Macht und Gewalt zu tun. Solange aber von ‚Beziehungstaten‘ und ‚Familiendramen‘ gesprochen und geschrieben wird, verschwindet die gesamtgesellschaftliche Dimension der Tat. Es wird der Eindruck vermittelt, die Tat sei irrelevant für die Öffentlichkeit und eine Privatangelegenheit. Wirklich verhindert werden können Femizide aber nur, wenn wir die dahinterliegenden Strukturen anerkennen und gezielt verändern. Zur Übersicht der bisherigen Femizide 2019 in Deutschland besuchen sie folgende Homepage: www.onebillionrising.de/femizid-opfer-meldungen-2019/