Aktuell werden Forderungen nach einzelfallorientierten Finanzierungskonzepten eines Frauenhausaufenthaltes, wie z.B. auf Grundlage eines individuellen Rechtsanspruches lauter. Diese bieten jedoch keinen niedrigschwelligen und unbürokratischen Zugang zu Frauenhäusern, da viele Frauen diesen Anspruch nicht geltend machen können. Für die Geltendmachung eines Rechtsanspruches und den Bezug der entsprechenden Geldleistungen gelten Nachweispflichten analog den Nachweispflichten der Sozialgesetzbücher. Folgende Problemlagen sind zu erwarten:
Ausschluss von Frauen, die keinen Anspruch haben (z.B. Frau mit ungesichertem Aufenthaltsstatus) Ausschluss von Frauen, die die erlittene Gewalt nicht nachweisen können (z.B. psychische Gewalt) Einschränkung durch Geldgeber*innen (z.B. Beschränkung der Aufenthaltsdauer)
Ziel muss sein, den Zugang zu Schutz und Unterstützung für alle Frauen und Kinder zu gewährleisten.
Die Autonomen Frauenhäuser fordern daher seit Jahren eine einzelfallunabhängige, pauschale und bedarfsgerechte Frauenhausfinanzierung, die den Interessen der von Gewalt betroffenen Frauen und ihrer Kinder entspricht. Nur so kommt Deutschland der Verpflichtung aus Artikel 18 der Istanbul- Konvention nach: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um alle Opfer vor weiteren Gewalttaten zu schützen.“
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